Veranstaltungsleitung nach § 38 MVStättVO und SBauVO
Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für Besucher und Akteure bei Veranstaltungen haben Unternehmer und Betreiber von Veranstaltungseinrichtungen eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen zu erfüllen. Mit der MVStättVO bzw. dem entsprechenden Landesrecht und den UVV DGUV-V17 werden erhöhte Anforderungen an die Betreiber, das aufsichtführende Personal in Versammlungsstätten und an die Veranstalter gestellt.
Die Veranstaltungsleitung in Versammlungsstätten übernimmt die Pflichten der Betreiber oder plant die Veranstaltungen (Veranstaltungsleitung nach MVStättVO § 38 (2)). Die Veranstaltungsleitung wird damit zwischen Veranstalter und Betreiber ausgewählt. Sie stimmt die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und koordiniert die Abläufe. Sie muss während der Veranstaltung ständig vor Ort sein.
Veranstaltungs-Code | FB24-426480-57729453 |