Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten & Datenschutz-Folgenabschätzung.
Die Anforderungen gemäß DSGVO und neuem BDSG rechtssicher erfüllen.
Die verantwortliche Stelle ist in der Pflicht, eine Übersicht der Verarbeitungen personenbezogener Daten anzufertigen (Art. 30 EU-DSGVO). Darüber hinaus muss bei Verarbeitungen mit hohem Risiko für die Rechte der Betroffenen eine Prüfung, die Datenschutz-Folgenabschätzung (Artikel 35 EU-DSGVO) durchgeführt werden.