SAP - SACHKUNDIGE AUFSICHTSPERSON IN VERSAMMLUNGSSTÄTTEN
Nach ArbSchG, DGUV Vorschrift Nr. 1 (ehemals BGV A 1), DGUV Vorschrift Nr. 17 und 18 (ehemals BGV/GUV C 1) §15 und MVStättVO 2005 (Auszug, Fassung 2014) / SBauVO § 40 Abs.5
ZIELGRUPPE • Betreiber, Veranstalter, Agenturen, Dienstleister und Freiberufler • Personen mit aufsichtführenden Aufgaben in einer Veranstaltung, inkl. Veranstaltungstechnik MVStättVO 2005 (Auszug, Fassung 2014) § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten. (5) … Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden. ZIELE / INHALTE Mit der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO 2005 Auszug, Fassung 2014), Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) der Länder bzw. Sonderbauverordnung NRW insbesondere in den Fassungen ab 2004–2014 werden erhöhte Anforderungen an die Betreiber, das aufsichtführende Personal in Versammlungsstätten und an die Veranstalter gestellt. Die Sicherheit der Gäste und Beschäftigten hat höchste Priorität. Das fordert mehr Eigenverantwortung von Betreibern und Veranstaltern. Die Teilnehmer werden in die Lage versetzt, in Zusammenarbeit mit einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Veranstaltungen sicher durchzufüh ZIELGRUPPE • Betreiber, Veranstalter, Agenturen, Dienstleister und Freiberufler • Personen mit aufsichtführenden Aufgaben in einer Veranstaltung, inkl. Veranstaltungstechnik MVStättVO 2005 (Auszug, Fassung 2014) § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten. (5) … Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden. ZIELE / INHALTE Mit der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO 2005 Auszug, Fassung 2014), Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) der Länder bzw. Sonderbauverordnung NRW insbesondere in den Fassungen ab 2004–2014 werden erhöhte Anforderungen an die Betreiber, das aufsichtführende Personal in Versammlungsstätten und an die Veranstalter gestellt. Die Sicherheit der Gäste und Beschäftigten hat höchste Priorität. Das fordert mehr Eigenverantwortung von Betreibern und Veranstaltern. Die Teilnehmer werden in die Lage versetzt, in Zusammenarbeit mit einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Veranstaltungen sicher durchzufüh Während des Seminars werden folgende Themen behandelt: Sachkundenachweis: Veranstaltungstechnik Leitung und Aufsicht in Veranstaltungen Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie Schutzziele der VStättVO Grundlegende Betriebsvorschriften der VStättVO (Betreiberpflichten, Pflichten des Verantwortlichen) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift Nr. 17 und 18 (ehemals BGV/GUV c 1) – „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ Grundlegende Bauvorschriften der VStättVO (Bestuhlungspläne, Abstände, Fluchtwege) Erkennen von Gefährdungen und Erarbeitung von Schutzmaßnahmen Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Einsatz und Verantwortung von Aufsichtspersonen sowie Erfahrungsaustausch Während des Seminars werden folgende Themen behandelt: Sachkundenachweis: Veranstaltungstechnik Leitung und Aufsicht in Veranstaltungen Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie Schutzziele der VStättVO Grundlegende Betriebsvorschriften der VStättVO (Betreiberpflichten, Pflichten des Verantwortlichen) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift Nr. 17 und 18 (ehemals BGV/GUV c 1) – „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ Grundlegende Bauvorschriften der VStättVO (Bestuhlungspläne, Abstände, Fluchtwege) Erkennen von Gefährdungen und Erarbeitung von Schutzmaßnahmen Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Einsatz und Verantwortung von Aufsichtspersonen sowie Erfahrungsaustausch ERFOLGSKONTROLLE / ZERTIFIKAT
Es wird ein Fachgespräch oder eine Ortsbesichtigung sowie eine LEK (LernErfolgsKontrolle) durchgeführt. Im
Anschluss an die Schulung wird an jeden Teilnehmer ein schuleigenes Zertifikat ausgehändigt.
Veranstaltungs-Code | FB24-254783-35797615 |
Preis: 618, 80 €
inkl. Seminarunterlagen und Getränke
Bei der Preisangabe handelt es sich um den Bruttopreis.
Dieser Kurs ist förderfähig:
BILDUNGSSCHECK NRW / BILDUNGSPRÄMIE BRD
Veranstaltungsort:
91315 Höchstadt an der Aisch
Vollzeit
weitere Orte/Termine
Starttermin: Termin auf Anfrage
3 Tage mit insgesamt 22 Stunden
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