Jährliche Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500, Kap. 2.10 und DGUV Grundsatz 308-008
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Arbeitsmittel, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nur von vom Unternehmer beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Nach erfolgreich durchgeführter Ausbildung sind diese Beschäftigten gem. §4 DGUV-Vorschrift und §12 Arbeitsschutzgesetz mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
Gut zu wissen
Arbeitsbühnen sind die sicherste Möglichkeit, in Höhen zu arbeiten, diese Arbeitsstellen zu erreichen und wieder zu verlassen. Dabei ereignen sich leider wegen unsachgemäßer Handhabung oder Fehlbedienung immer wieder schwere Unfälle.
Der Arbeitsgeber kann Qualifizierungsmaßnahmen im eigenen Unternehmen durchführen und externe Stellen damit beauftragen. Er bleibt auf jeden Fall verantwortlich für die ausreichende Qualifikation und den Nachweis der erforderlichen Kompetenzen der beauftragten Beschäftigten.
Inhalte
Inhalte
Auffrischung der Kenntnisse, die während der Erstausbildung erworben wurden.
- Rechtliche Grundlagen / Neuerungen
- Technische Grundlagen / Neuerungen
- Definition und Bauformen
- Sicht- und Funktionsprüfung
- Verhaltensregeln für den Umgang
mit Hubarbeitsbühnen
Zielgruppe
Arbeitnehmer für Montage, Instandhaltung, Wartung, z. B. im Bauhandwerk, Antennenbau, Gebäudereinigung, Licht- und Reklamefirmen, Autobahn- und Straßenmeistereien, andere Kommunalbetriebe u.v.m.
Schulungsnachweis
Schulungsbescheinigung
Seminardauer
09:00
- ca. 16:30 Uhr
Ziel
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Arbeitsmittel, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nur von vom Unternehmer beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Nach erfolgreich durchgeführter Ausbildung sind diese Beschäftigten gem. §4 DGUV-Vorschrift und §12 Arbeitsschutzgesetz mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung muss dokumentiert werden
Veranstaltungs-Code | FB24-496172-60476116 |