Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer gemäß § 10 ArbSchG , ASR A2.2 und DGUV 205-023
In Deutschland und in allen europäischen Ländern ist der Arbeitgeber verpflichtet Mitarbeiter zu benennen, die Aufgaben im Bereich des Betrieblichen Brandschutzes übernehmen. Bei einem (nach der Gefährdungsbeurteilung beurteilten) Betrieb mit normaler Brandgefahr sind ca. 5 % und in allen anderen Betrieben 10 % der Mitarbeiter zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern auszubilden. Striktere Vorschriften gibt es z.B. für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Die Inhalte der Brandschutz- und Evakuierungshelferausbildung sollten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden (alle 3 Jahre). Bei Mitarbeitern die feuergefährliche Arbeiten verrichten sowie Nachtwächter und Sicherheitspersonal, sollte mindestens einmal jährlich an einem Wiederholungskurs teilgenommen werden. Inhalte: - Grundzüge des Brandschutzes - Betriebliche Brandschutzorganisation - Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen - Gefahren durch Brände - Verhalten im Brandfall - Grundlagen der Evakuierung - Praktische Löschübung mit jedem Teilnehmer Zielgruppe: Hierzu zählen alle Personen, welche die Funktion des Brandschutz- und Evakuierungshelfers Im Betrieb übernehmen sollen. Aber auch rein informativ für verantwortliche Mitarbeiter im Bereich Arbeitssicherheit, Mitarbeiter mit Brandschutzaufgaben, Hausmeister und haustechnisches Personal.
Inhalte:
- Grundzüge des Brandschutzes
- Betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
- Grundlagen der Evakuierung
- Praktische Löschübung mit jedem Teilnehmer
Zielgruppe:
Hierzu zählen alle Personen, welche die Funktion des Brandschutz- und Evakuierungshelfers Im Betrieb übernehmen sollen. Aber auch rein informativ für verantwortliche Mitarbeiter im Bereich Arbeitssicherheit, Mitarbeiter mit Brandschutzaufgaben, Hausmeister und haustechnisches Personal.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen:
- Arbeitsschutzgesetz: § 10 & § 12
- DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
- DGUV Information 205-023
- Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI 560 Abschnitt 12.7.3
- Umgang mit Feuerlöscher: BGI 560 Abschnitt 12.9.6a
- Betriebssicherheitsverordnung § 9 Punkt 2
- Techn. Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2
Veranstaltungs-Code | FB24-500071-56140469 |
Kursstart | Kursdurchführung bereits bestätigt |