Ausbildung zum Teleskopstaplerfahrer gem. DGUV-Grundsatz 308-009

Teleskopstapler (auch Teleskoplader, Teleskoparmstapler oder Telehandler oder Teleskopmaschinen genannt) werden aufgrund der universellen Einsatzmöglichkeiten immer öfter auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft oder auch stationär auf dem Betriebsgelände eingesetzt. Die enorme Flexibilität des Grundgerätes ergibt sich aus der veränderbaren Reichweite durch den Teleskoparm in Verbindung mit unterschiedlichen Anbaugeräten (auswechselbare Ausrüstung) oder auch mit drehbarem Oberwagen. Somit kann er je nach Konfiguration sowohl als Stapler, Kran, Hubarbeitsbühne oder als Radlader verwendet werden. Damit verbunden sind je nach Rüstzustand unterschiedliche Gefährdungen, weshalb eine Ausbildung für die Bediener zwingend erforderlich und von der Berufsgenossenschaft gemäß DGUV-Grundsatz 308-009 vorgeschrieben ist. Fahrer dürfen für die Bedienung von Teleskopladern vom Unternehmer erst beauftragt werden, nachdem die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierbei muss sich der Unternehmer davon überzeugen, dass der Teleskoplader nur von denjenigen verwendet wird, die entsprechend qualifiziert, unterwiesen und ggf. gemäß §7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beauftragt sind. Die Beauftragung zur Führung des Teleskopladers gilt dabei nur für die erworbene Ausbildungsstufe.
Gut zu wissen
Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:
Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
Stufe 2 a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen)
Stufe 2 b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
Stufe 3:betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung.
Voraussetzung:
- Mindestalter 18 Jahre
- Körperliche und geistige Eignung
Für den theoretischen Teil benötigt der Referent einen Schulungsraum mit Beamer und Projektionswand sowie ein Flip-Chart (oder Tafel). Sollte kein Beamer zur Verfügung stehen, kann der Seminarleiter ein Gerät mitbringen.
Für den Praxisteil müssten am Schulungstag Ihrerseits ein entsprechendes Fahrzeug und ggf. Ladegut bereitgestellt werden. Die Teilnehmer sollen entsprechende Kleidung sowie Arbeitshandschuhe, Schutzschuhe und ein Passfoto (für den Ausweis) mitbringen.
Inhalte
Theoretische Qualifizierung:
- Rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen und Gefährdungen
- Technische Grundlagen:
- Grundlegender Aufbau
- Anordnung und Funktion der Bedienelemente
- Anbau-Geräte
- Kennzeichnung
- Physikalische Grundlagen
- Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung
- Sicherer Betrieb mit drehbarem Oberwagen
- Theoretische Prüfung
Praktische Qualifizierung:
- Sicht- und Funktionskontrolle
- Wechseln der Anbaugeräte
- Verfahren um Einsatzort, Aufstellen, Überprüfung Untergrund
- Auswahl geeigeneter Lastaufnahme und Anschlagmittel
- Praktische Prüfung
Die Ausbildung wird durch eine schriftliche und eine praktische Prüfung abgeschlossen.
Zielgruppe
Betriebe aus der Baubranche, Landwirtschaft und Industrie.
Schulungsnachweis
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhalten die Teilnehmer den von der Berufsgenossenschaft anerkannten Fahrausweis für Teleskopstapler gem. DGUV 308-009.
Seminardauer
09:00
- ca. 16:30 Uhr
Ziel
Teleskopstapler (auch Teleskoplader, Teleskoparmstapler oder Telehandler oder Teleskopmaschinen genannt) werden aufgrund der universellen Einsatzmöglichkeiten immer öfter auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft oder auch stationär auf dem Betriebsgelände eingesetzt. Die enorme Flexibilität des Grundgerätes ergibt sich aus der veränderbaren Reichweite durch den Teleskoparm in Verbindung mit unterschiedlichen Anbaugeräten (auswechselbare Ausrüstung) oder auch mit drehbarem Oberwagen. Somit kann er je nach Konfiguration sowohl als Stapler, Kran, Hubarbeitsbühne oder als Radlader verwendet werden. Damit verbunden sind je nach Rüstzustand unterschiedliche Gefährdungen, weshalb eine Ausbildung für die Bediener zwingend erforderlich und von der Berufsgenossenschaft gemäß DGUV-Grundsatz 308-009 vorgeschrieben ist. Fahrer dürfen für die Bedienung von Teleskopladern vom Unternehmer erst beauftragt werden, nachdem die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierbei muss sich der Unternehmer davon überzeugen, dass der Teleskoplader nur von denjenigen verwendet wird, die entsprechend qualifiziert, unterwiesen und ggf. gemäß §7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beauftragt sind. Die Beauftragung zur Führung des Teleskopladers gilt dabei nur für die erworbene Ausbildungsstufe.
Veranstaltungs-Code | FB24-484754-60476108 |